Grundsätzlich Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge i. S. des BVFG über 27 Jahre,bis zu drei Jahre nach Einreise.
Grundsätzlich Ausländer über 27 Jahre, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, i. S. § 44 AufenthG, bis zu drei Jahre nach Einreise bzw. nach Erlangung des auf Dauer angelegten Aufenthaltsstatuses.
Bereits länger im Bundesgebiet lebende Zuwanderer (Ausländer und Spätaussiedler) über 27 Jahre in konkreten Krisensituationen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Beratung ausschließlich im Rahmen freier Beratungskapazitäten erfolgt. In diesem Zusammenhang ist vorrangig der Beratungsbedarf von Ausländern zu decken, die gem. § 44a Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet sind.
Die Migrationserstberatung für erwachsene Zuwanderer steht auch unter 27jährigen Zuwanderern offen, wenn diese typische Probleme erwachsener Zuwanderer haben, die besser von den Erwachsenenmigrationsdiensten bearbeitet werden können.
Neu eingereiste Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Familienangehörigen
Kontingentflüchtlinge aus den GUS-Staaten
Flüchtlinge nach Erhalt der Anerkennung
Weitere neu zugewanderte Migrantinnen und Migranten, die sich dauerhaft niederlassen sowie ihre Familien, wie
Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten
Nachgezogene Ehepartnerinnen und Ehepartner
EU-Angehörige
Bereits länger hier lebende Zuwanderinnen und Zuwanderer, die an einem Integrationskurs teilnehmen
oder einen besonderen psychosozialen Beratungsbedarf haben
Mitarbeitende sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus Einrichtungen kommunaler und freier Träger