Personengruppen des ambulant betreuten Wohnens
Personengruppe nach § 67 SGB XII
Grundbedingung des Betreuungsvertrages ist die grundsätzliche Bereitschaft des Klienten an der Betreuung mit zu wirken, so dass sich eine Beziehung zwischen Betreuer und Betreuten entwickeln kann, welche die Basis für eine effiziente Zusammenarbeit darstellt.

Leistungsberechtigte sind laut § 67 SGB XII Personen bei denen besondere Lebensverhältnisse mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Ausschlaggebend ist jedoch, dass diese Umstände und Schwierigkeiten bereits seit gewisser Dauer bestehen und die soziale Lebensqualität und somit die Teilnahme am sozialen Leben in der Gemeinschaft erheblich mindern.

Im Folgenden werden Beispiele genannt, die zu einer Betreuung nach § 67 SGB XII führen können. Diese sind jedoch nicht losgelöst voneinander zu betrachten sondern bedingen sich gegenseitig.

Beispiele:
  • Das Vorherrschen einer Suchterkrankung, die nicht akzeptiert wird bzw. der nicht adäquat
         entgegen gewirkt wird
  • Benachteiligung am Arbeits- und Wohnungsmarkt
  • Gefahr des Verlustes von Wohnraum
  • wesentliche Einschränkung am Leben in der Gemeinschaft (durch eigenes Verhalten, durch
         gesellschaftliche Rahmenbedingungen)
  • gewaltgeprägte Lebensumstände
  • geistige Einschränkungen
  • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
  • vergleichbare nachteilige Umstände

Personengruppe nach §§ 53, 54 SGB XII
Auch hier ist die Grundbedingung des Betreuungsvertrages die grundsätzliche Bereitschaft des Klienten und das Zustandekommen einer effektiven Zusammenarbeit von Betreutem und Betreuern. Das ambulant betreute Wohnen wendet sich nach diesem Paragraphen an den Personenkreis der wesentlich seelisch Behinderten. Behinderte Menschen im Sinne des § 53 SGB XII sind Personen, die in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Im folgendem werden Beispiele für Krankheitsbilder genannt, die zu einer Betreuung nach den oben genannten Paragraphen führen kann:
  • körperlich nicht begründbare Psychosen
  • seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von
         Anfallsleiden bzw. von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
  • Suchtkrankheiten
  • Neurosen und Persönlichkeitsstörungen

Abzuprüfen ist, ob es sich um eine, nicht nur vorübergehende, wesentliche seelische Behinderung handelt. Das Angebot des ambulant betreuten Wohnens richtet sich hauptsächlich an die Personengruppe, welche aufgrund einer Suchtkrankheit an einer seelischen Störung leiden. Die Bewilligung erfolgt über das Sozialamt. Für die Prüfung ist eine amtsärztliche Untersuchung notwendig.

Ziel des ambulant betreuten Wohnens „In der Kastanie“
Das Ziel des ambulant betreuten Wohnens ist die größtmögliche Unabhängigkeit von Hilfen zu erreichen. Konkret werden diese Ziele im Hilfeplan festgelegt, der gemeinsam mit dem Sozialhilfeträger und dem Klienten erstellt wird.

Besonderes Augenmerk wird auf die schrittweise Reduzierung der Betreuung gelegt. Damit sollen durch den Ansatz der Hilfe zur Selbsthilfe die Eigenkräfte mobilisiert und Betreuung überflüssig gemacht werden. Die Festlegung von Teilzielen entspricht dem Hilfebedarf und den Fähigkeiten der Klientel und wird verstärkt als pädagogisches Mittel verwandt.

Für die Personengruppen nach §§ 53, 54 SGB XII und § 67 SGB XII sollen die Folgen der Erkrankung und psychosozialer Beeinträchtigungen gemildert werden. Dabei soll eine den gesundheitlichen Fähigkeiten des Einzelnen entsprechende Selbständigkeit erhalten und gefördert werden. Ziel ist eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
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Kontakt zum Bereich
Stadtmission Cottbus
Ambulant betreutes Wohnen
"In der Kastanie"
Wilhelm-Külz-Straße 10a
03046 Cottbus

Ansprechpartnerin
Nicole Fischer
T: 03 55 / 4 86 98 78
F: 03 55 / 28 89 09 87
M. n.fischer[at]diakonie-niederlausitz.de